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  • 01.03.2006 | Aktuelle BFH-Entscheidung

    Vollzeitbeschäftigung eines Kindes bis zum Beginn der Berufsausbildung

    Übt ein Kind bis zum Ausbildungsbeginn eine Vollzeittätigkeit aus, haben die Eltern in dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine offene Frage im Kindergeldrecht beantwortet (Urteil vom 15.9.2005, Az: III R 67/04; Abruf-Nr.  060213 ). Diese auf den ersten Blick negative Entscheidung kann sich für viele Eltern tatsächlich äußerst positiv auswirken.

    Übergangszeit bis zum Ausbildungsbeginn

    Eine Situation, die viele Eltern kennen: Das Kind macht Abitur, kann dann aber nicht sofort ein Studium oder eine Berufsausbildung beginnen. Entweder hat es erst zu einem späteren Termin eine Zusage oder es bewirbt sich zunächst erfolglos um einen Studien- oder Ausbildungsplatz. Um die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn sinnvoll zu nutzen, übt das Kind in der Zwischenzeit eine Vollzeitbeschäftigung aus.

    Bisherige Auffassung der Familienkassen

    Bisher berücksichtigten die Familienkassen ausbildungswillige Kinder, die ihre Berufsausbildung noch nicht beginnen konnten, auch dann, wenn sie in der Zwischenzeit (maximal vier Monate) eine Vollzeitbeschäftigung ausübten.

    Mit anderen Worten: Die Eltern hatten für die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn Anspruch auf Kindergeld. Gleichzeitig wurden aber die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet (7.680 Euro für 2006). In vielen Fällen entfiel deshalb das Kindergeld für das gesamte Jahr.

    Entscheidung des BFH

    Der BFH hat jetzt klargestellt, dass Kinder für die Zeit einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu berücksichtigen sind, weil es in diesen Monaten an einer typischen Unterhaltssituation der Eltern fehlt. Dadurch sei für diese Monate eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt.

    Beachten Sie: Ob das Kind schon eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder nur die Schule beendet hat, spielt dabei keine Rolle. Unerheblich ist auch die Dauer der Warte- bzw. Übergangszeit.

    Folgen der BFH-Entscheidung