01.03.2006 | Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Sonderabschreibung für Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten
Nachdem die Bundesregierung die Eigenheimzulage und die degressive Gebäudeabschreibung gekürzt hat, ist die Sonderabschreibung für Baumaßnahmen in Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsgebieten als letztes "Steuerspar-Modell" im Immobiliensektor übrig geblieben. Damit Sie diese Fördermöglichkeit optimal nutzen können, sollten Sie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen.
Für bestimmte, steuerlich als "Herstellungskosten" zu qualifizierende Aufwendungen für Baumaßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen dürfen Sie als Eigentümer anstelle der "normalen" Gebäudeabschreibung (AfA) eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Fälle:
Vermieten Sie das Gebäude oder nutzen es zu beruflichen Zwecken, erreichen Sie über die Sonderabschreibung nach § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) im Verlauf von zwölf Jahren eine 100-prozentige Abschreibung.
Die AfA-Sätze betragen
acht Jahre je neun Prozent und |
danach vier Jahre je sieben Prozent. |
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