01.08.2006 | Aktuelles BMF-Schreiben
Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung
Die "Ein-Prozent-Regelung" ist nur noch für Pkw im notwendigen Betriebsvermögen möglich. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jetzt geäußert, wie Sie den Umfang der betrieblichen Nutzung nachweisen können (Schreiben vom 7.7.2006, Az: IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06; Abruf-Nr. 062040 ). Dabei hat es im Wesentlichen unsere Aussagen in der Juni-Ausgabe 2006 (Seite 10 ) bestätigt und darüber hinaus noch für einige Erleichterungen gesorgt.
Den Nachweis, dass Sie den Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen, können Sie in jeder geeigneten Form erbringen, zum Beispiel über Einträge im Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen. Alternativ können Sie den betrieblichen Nutzungsanteil auch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermitteln. Anders als beim Fahrtenbuch reichen dabei der Anlass und die zurückgelegte Strecke. Den Kilometerstand müssen Sie nur zu Beginn und Ende des Zeitraums vermerken.
Zu den betrieblichen Fahrten gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Diese Einordnung wurde inzwischen auch in das Einkommensteuergesetz aufgenommen ("Steueränderungsgesetz 2007").
Unser Tipp: Erreichen Sie bereits mit den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und/oder den Familienheimfahrten die 50-Prozent-Grenze, müssen Sie keinen weiteren Nachweis erbringen.
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Bei berufstypischer Reisetätigkeit entfällt der Nachweis ebenfalls, weil sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass der Pkw zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt wird. Das gilt zum Beispiel für Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker und Landtierärzte.
Beachten Sie: Bei mehreren Betriebs-Pkw gilt diese automatische Zuordnung nur für den Pkw mit der höchsten Kilometerleistung. Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte Anteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden.
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