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  • 01.02.2006 | Alle Steuerzahler betroffen

    Überblick über zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene und weitere geplante Änderungen

    Kurz vor Jahresende hat der Bundesrat noch zahlreiche Gesetze beschlossen, weitere sollen noch folgen. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die bereits in Kraft getretenen Änderungen zum 1. Januar 2006 und weitere geplante Änderungen.

    "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm"

    Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" (Abruf-Nr.  053658 ) hat sich zum 1. Januar 2006 Folgendes geändert:

  • Abfindungen: Die Freibeträge für Abfindungen wurden gestrichen (§  3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie bleiben für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche auf eine Abfindung erhalten. Das gilt gleichermaßen für Abfindungen auf Grund einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage. In allen Fällen müssen die Abfindungen aber bis zum 31. Dezember 2007 zufließen.
    Beispiel

    Herr Klein (48 Jahre) erhält aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis ab dem 1. Dezember 2005 für zwei Jahre monatlich 150 Euro von seinem früheren Arbeitgeber. Die Abfindungsvereinbarung wurde im November 2005 getroffen. Herr Klein erhält somit in …

    2005 150 Euro x 1 Monat 150 Euro
    2006 150 Euro x 12 Monate 1.800 Euro
    2007 150 Euro x 11 Monate 1.650 Euro
    Summe   3.600 Euro

    Die Abfindungszahlungen verteilen sich über mehrere Jahre. Das ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich. Die Abfindungszahlungen des Arbeitgebers bleiben in den Jahren 2005, 2006 und 2007 steuerfrei.

  • Übergangsgelder und -beihilfen: Der Freibetrag für Übergangsgelder und -beihilfen für Beamte und Soldaten wurde gestrichen (§  3 Nummer 10 EStG). Er bleibt erhalten bei Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 und bei Zufluss bis zum 31. Dezember 2007. Das gilt gleichermaßen für Soldaten/innen auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.
  • Heirats- und Geburtshilfen: Die Steuerfreiheit von Heirats- und Geburtshilfen wurde abgeschafft (§  3 Nummer 15 EStG). Entsprechende Zahlungen sind somit seit 1. Januar 2006 steuer- und sozial-versicherungspflichtiger Arbeitslohn.
  • Degressive Abschreibung für Mietwohngebäude: Die Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben (§  7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c EStG), entfällt für alle Neufälle (Anschaffung bzw. Bauantrag nach dem 31. Dezember 2005). Statt dessen ist nur noch eine lineare Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr möglich.