26.02.2009 | Alterseinkünftegesetz
BFH hält die Rentenbesteuerung für rechtens
Die seit 2005 bei den Renteneinkünften praktizierte nachgelagerte Besteuerung ist aus Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht verfassungswidrig, soweit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt (Urteil vom 26.11.2008, Az: X R 15/07; Abruf-Nr. 090434).
Exkurs: Rentenbesteuerung seit 2005
Durch das Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die nachgelagerte Besteuerung übergeleitet. Danach steigt der Besteuerungsanteil abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns von zunächst 50 Prozent im Jahr 2005 schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 Prozent abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent.
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Mit dieser Umstellung hat der Gesetzgeber nach Ansicht des BFH die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Die Besteuerung ist nicht verfassungswidrig, solange sie nicht gegen das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellte Verbot einer Doppelbesteuerung verstößt.
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