26.03.2009 | Anhängige BFH-Verfahren
Streit um die Frist für eine Antragsveranlagung
Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wollen Sie es dennoch tun, weil Sie zum Beispiel eine Erstattung erwarten, müssen Sie eine Antragsveranlagung beim Finanzamt einreichen (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz [EStG]). Umstritten ist, ob Sie dafür vier oder sieben Jahre Zeit haben.
Gilt die Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagung?
Nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Antragsfrist geäußert hatte (Ausgabe 11/2006, Seite 7), wurde die Zwei-Jahres-Frist abgeschafft. Somit gilt jetzt auch für die Antragsveranlagung die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung (§ 169 Absatz 2 Abgabenordnung [AO]).
Offen ist aber, ob auch die Anlaufhemmung von drei Jahren maßgeblich ist. Legt man den reinen Gesetzeswortlaut zugrunde, dürfte sie nicht gelten. Denn laut Abgabenordnung greift die Anlaufhemmung nur, wenn „eine Steuererklärung ... einzureichen ... ist“ (§ 170 Absatz 2 Nummer 1 AO). Die Wendung „einzureichen ... ist“ steht somit im Widerspruch zum Wesen einer Antragsveranlagung (siehe auch R 46.2 Absatz 2 Einkommensteuerrichtlinien 2008; Entwurf unter der Abruf-Nr. 090308).
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