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  • 25.05.2009 | Anhängiges BFH-Verfahren

    Entfernungspauschale und Nachweis der
    tatsächlichen Kosten innerhalb eines Tages

    Ein Arbeitnehmer kann auch innerhalb eines Tages für einen Teil der Wegstrecke zur Arbeit die Entfernungspauschale ansetzen und für den anderen Teil die tatsächlichen Kosten (zum Beispiel die Monatskarte für die Straßenbahn). Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weiterentwickelt. Betroffene Arbeitnehmer müssen somit genau rechnen.  

     

    Ansatz der tatsächlichen Kosten wieder möglich

    Nachdem bei der Entfernungspauschale der alte Rechtsstand von 2006 wiederhergestellt wurde, können Sie für die Fahrten zur Arbeitsstätte jetzt wieder die (höheren) Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Dadurch gewinnt das Urteil des FG Baden-Württemberg an Bedeutung.  

     

    Beispiel

    Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt bei einem Arbeitnehmer 28 Kilometer. Er fährt täglich zunächst 25 Kilometer mit seinem Auto zu einem Park&Ride-Parkplatz und von dort mit der Straßenbahn die restlichen Kilometer zur Arbeitsstätte. Die Monatskarte für die Straßenbahn kostet ihn monatlich 44 Euro.  

     

    Geht es nach der Finanzverwaltung kann der Arbeitnehmer 1.932 Euro (= 230 Tage x 28 km x 0,30 Euro) im Jahr für die Fahrten zur Arbeitsstätte steuermindernd abziehen. Der Arbeitnehmer rechnet aber wie folgt:  

     

    230 Tage x 25 km x 0,30 Euro (Entfernungspauschale)  

    1.725 Euro  

    + 12 x 44 Euro (tatsächliche Kosten)  

    528 Euro  

    = Aufwendungen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte  

    2.253 Euro  

    Nach Ansicht des Arbeitnehmers kann er 321 Euro (= 2.253 Euro ./. 1.932 Euro) mehr steuermindernd als Werbungskosten geltend machen.  

     

    Günstigerprüfung auch für Teilstrecken möglich

    Das FG Baden-Württemberg gab dem Arbeitnehmer Recht. Es verwies auf ein BFH-Urteil, in dem dieser entschieden hatte, dass für die Günstigerprüfung nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen sei (Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 40/04; Abruf-Nr. 052005; Ausgabe 9/2005, Seite 10). Das FG erweiterte diese Rechtsprechung dahingehend, dass die Günstigerprüfung auch für einzelne Teilstrecken gilt (Urteil vom 21.1.2008, Az: 10 K 2435/07; Abruf-Nr. 083276).