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  • 25.07.2008 | Anhängiges BFH-Verfahren

    Finanzämter ermitteln zumutbare Eigen­belastung bei getrennter Veranlagung falsch!

    Bei der getrennten Veranlagung rechnen die Finanzämter für die zumutbare Eigenbelastung die Einkünfte beider Ehegatten zusammen. Das ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht richtig. 

     

    Zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Haben Sie zwangsläufig höhere Aufwendungen als die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen abziehen, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (§ 33 Einkommensteuergesetz).  

     

    Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die Einkünfte beider Ehepartner addiert und davon die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Die zumutbare Eigenbelastung wird deshalb anhand der Einkünfte beider Ehegatten ermittelt.  

     

    Beispiel

    Ehepaar Meier (keine Kinder) wird zusammenveranlagt. Frau Meier hat 2007 Einkünfte von 30.000 Euro erzielt, Herr Meier 40.000 Euro. Herr Meier hat außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.000 Euro. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt aber 4.200 Euro (= 6 % x 70.000 Euro). 

    Getrennte Veranlagung könnte Steuerersparnis bringen