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  • 25.05.2009 | Anhängiges BFH-Verfahren

    Handwerkliche Tätigkeiten oder Handwerkerleistungen - eine Unterscheidung mit Folgen

    Der Unterschied zwischen handwerklichen Tätigkeiten und Handwerker­leistungen erschließt sich einem nicht unbedingt auf dem ersten Blick. Im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz [EStG]) musste sich das Finanzgericht (FG) Bremen jetzt aber mit dieser Frage befassen.  

     

    Entwicklung des § 35a EStG

    Von 2003 bis 2005 gehörten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Tätigkeiten. Darunter fielen Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten, die regelmäßig nötig waren und durch Mitglieder des privaten Haushalts hätten erledigt werden können. Seit 2006 werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eigenständig gefördert. Dazu gehören alle Handwerkerleistungen und somit auch die obigen „einfachen“ handwerk­lichen Tätigkeiten. Per Gesetz sind haushaltsnahe Dienstleistungen zudem ausdrücklich nur noch solche, die nicht Handwerkerleistungen sind.  

     

    Aufteilung der Arbeiten

    Ein Steuerzahler wollte bei seiner Steuererklärung 2006 für einfache Maler­arbeiten die Steuer­ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG 2006 in Anspruch nehmen (20 % der Aufwendungen, maximal 600 Euro). Hintergrund war, dass er für andere Renovierungsarbeiten (Fliesen- und Schreinerarbeiten) zusätzlich die Steuer­ermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG 2006 nutzen wollte (ebenfalls 20 % der Aufwendungen, maximal 600 Euro).