01.04.2007 | Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung
Kann ein Nutzungsverbot die Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" verhindern?
Auch ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Nutzungsverbot des Dienstwagens für private Fahrten kann die Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" nur selten verhindern. Das lehrt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat, kann der geldwerte Vorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder pauschal nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelt werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann ein Ansatz nach der "Ein-Prozent-Regelung" nur unterbleiben, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Weil aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, muss dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber eine private Nutzung verbietet.
Das Nutzungsverbot ist aber nur anzuerkennen, wenn es nachweislich und nicht nur zum Schein vereinbart wurde (BFH, Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 19/05; Abruf-Nr. 063594 ). Ob das der Fall ist, müssen Finanzamt und Finanzgericht (FG) anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Wichtig: Es gilt also, spätestens die Richter am FG davon zu überzeugen, dass Sie den Dienstwagen tatsächlich nie privat gefahren haben. Der BFH ist nämlich an die Feststellungen des FG gebunden.
Der Umfang des Nutzungsverbots sollte schriftlich festgelegt werden (zum Beispiel in allgemeinen "Richtlinien" oder einer Individualvereinbarung zur Dienstwagennutzung). |
Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass das Nutzungsverbot auch eingehalten wird. Er kann zum Beispiel festlegen, dass der Dienstwagen nach Feierabend und am Wochenende auf dem Firmengelände abgestellt und der Schlüssel an der Pforte abgegeben werden muss. |
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