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  • 01.06.2007 | Antragsveranlagung

    "Zwei-Jahres-Frist" versäumt - was nun?

    Wer als Arbeitnehmer keine Einkommensteuererklärung abgeben muss, gleichwohl aber eine abgeben möchte (zum Beispiel, um höhere Werbungskosten geltend machen zu können), hat für diese so genannte Antragsveranlagung nur zwei Jahre Zeit (§  46 Absatz 2 Nummer 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Wer die Frist versäumt, wird nicht mehr veranlagt; es sei denn, er kennt die aktuelle Rechtsprechung und nutzt sie.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen

    Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bietet insbesondere denen eine reelle Chance, noch veranlagt zu werden, die längere Zeit zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, jetzt aber nur noch auf Antrag veranlagt werden.

    Kennen diese ohne eigenes Verschulden die "Zwei-Jahres-Frist" für die Antragsveranlagung nicht und geben sie deshalb ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig ab, kann ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Urteil vom 29.11.2006, Az: VI R 48/05; Abruf-Nr.  071531 ).

    Der zugrunde liegende Fall

    Eine Steuerzahlerin wurde jahrelang von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt (Pflichtveranlagung). 1999 fiel sie erstmals in den Bereich der Antragsveranlagung, was sie aber nicht wusste.

    Sie wurde auch mehrfach vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und bekam Fristverlängerungen. Obwohl die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung auch Hinweise auf die Antragsveranlagung enthielten, dachte die Frau, es wäre alles wie in den Vorjahren und sie sei weiterhin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

    Es kam wie es kommen musste: Sie gab die Steuererklärung für 1999 im Januar 2002 ab. Das Finanzamt wertete die Erklärung als Antrag auf Veranlagung und verweigerte dies mit Blick auf die bereits am 31. Dezember 2001 abgelaufene Zwei-Jahres-Frist.

    Der BFH gewährte der Frau Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - aus folgenden Gründen:

  • Der in der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung enthaltene Hinweis auf die Ausschlussfrist begründet keinen schuldhaften Rechtsirrtum, wenn der Steuerzahler irrtümlich annimmt, wie in den Vorjahren zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet zu sein.
  • Ein Verschulden ergibt sich auch nicht aus der Unkenntnis über den Unterschied zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung, auch wenn in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung beispielhaft darauf eingegangen wird.