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  • 01.02.2004 | Arbeitgeberleistungen

    Bargeldzuschuss für Mitgliedschaft im Sportclub

    Ein Barzuschuss des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für die Mitgliedschaft in einem Sportverein kann als Sachbezug steuerfrei bleiben. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss nur zweckgebunden verwendet werden kann, der Zahlungsweg der Vereinfachung dient und der Zuschuss damit der Sache nach einer von Dritten erbrachten verbilligten Dienstleistung entspricht.

    Im Streitfall wollte das Finanzamt den steuerfreien Sachbezug nicht anerkennen, weil der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer zahlte. Die Hamburger Richter sahen das erfreulicherweise anders: Da die Arbeitnehmer ihre Mitgliedschaft nachweisen mussten, konnten sie nicht frei über den Zuschuss verfügen und mussten ihn zweckbestimmt einsetzen. Die Situation sei daher vergleichbar mit einer Geldzuwendung bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung.

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: VI R 51/03). Der BFH erhält somit die Möglichkeit, die restriktive Haltung der Finanzverwaltung aufzuweichen. (Urteil vom 11.7.2003, Az: II 90/02, DStRE 2003, 1323; Abruf-Nr.  032379 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 5 | ID 96046