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  • 01.08.2004 | Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand

    Alternative Gestaltungen nach dem Ende der unechten doppelten Haushaltsführung

    Die Abschaffung der Zwei-Jahres-Frist bei der doppelten Haushaltsführung hat für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand am Wohnort fatale Folgen. Sie können seit dem 1. Januar 2004 keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mehr geltend machen. Das hat das Bundesfinanzministerium jetzt bestätigt (Schreiben vom 30.6.2004, Az: IV C 5 - S - 2352 - 49/04; Abruf-Nr.  041780 ).

    Eigener Hausstand erforderlich

    Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können Sie seit dem 1. Januar 2004 nur noch geltend machen, wenn Sie am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten. §  9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz  2 Einkommensteuergesetz lautet wie folgt:

    "Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt."

    Das Einfügen des Wörtchens "nur" sorgt dafür, dass der unechten doppelten Haushaltsführung die Rechtsgrundlage entzogen wurde (bisher R 43 Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Ohne eigenen Hausstand am Wohnort, können Sie nur noch die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen (R 42 LStR).

    Beispiel

    Max Klug wohnt bei seinen Eltern. Er beginnt am 1. Juli 2004 in einer 70  km entfernten Stadt eine dreijährige Ausbildung. Am Ausbildungsort hat er sich ein Zimmer gemietet. Die Wochenenden verbringt er immer bei seinen Eltern. Dort hat er auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung kann Max Klug nicht steuerlich geltend machen, da er an seinem Lebensmittelpunkt keinen eigenen Hausstand unterhält. Für die 22 Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsort im zweiten Halbjahr 2004 kann er die Entfernungspauschale in Höhe von 462 Euro (= 22 Fahrten x 70 km x 0,30 Euro) als Werbungskosten geltend machen.

    Beachten Sie: Liegt die Zweitwohnung am Ausbildungsort nicht in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort, kann es günstiger sein, statt der Heimfahrten, für die Fahrten am Ausbildungsort die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen. Beides gleichzeitig geht allerdings nicht. Sie müssen daher eine Vergleichsrechnung durchführen.

    Beispiel
    Max Klug fährt am Ausbildungsort jeden Tag von seiner Zweitwohnung 10 km zur Ausbildungsstätte. Er muss wie folgt rechnen:
    Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und Ausbildungsstätte Fahrten zwischen Zweitwohnung und Ausbildungsstätte
    22 Tage x 70 km x 0,30 Euro 110 Tage x 10 km x 0,30 Euro
    = 462 Euro = 330 Euro

    Der Ansatz der "Heimfahrten" ist für Max Klug steuerlich günstiger.

    Unser Tipp: Der Ansatz der Heimfahrten lohnt sich in der Regel in den Fällen, in denen die Entfernung zwischen Lebensmittelpunkt und Ausbildungsstätte mehr als das Fünffache der Entfernung zwischen Zweitwohnung und Ausbildungsstätte beträgt.

    Ab 2004 eigenen Hausstand gründen