25.02.2011 | Arbeitnehmerentsendung im Unternehmen
Arbeitnehmerentsendung: So wird sie zu einer steuerlich begünstigten Auswärtstätigkeit
Soll ein Mitarbeiter zeitlich befristet an ein verbundenes Unternehmen entsendet werden, stellt sich aus steuerlicher Sicht die entscheidende Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf einer Auswärtstätigkeit befindet oder ob der neue Arbeitsplatz zu seiner neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Die Antwort ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster sowie aus den neuen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2011.
Die steuerlichen Unterschiede
Die Frage ist steuerlich deshalb so wichtig, weil sich je nach Konstellation folgende steuerlichen Besonderheiten ergeben:
- Auswärtstätigkeit: Befindet sich der Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, darf der Arbeitgeber
- in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen,
- Fahrtkosten von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) und
- die Kosten für die Unterkunft (dazu unten mehr) steuerfrei erstatten.
- Regelmäßige Arbeitsstätte: Ist der neue Arbeitsplatz als neue regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen, können die Kosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ausbezahlt werden (R 9.11 LStR).
Entsendung als Auswärtstätigkeit - OFD Münster schafft Klarheit
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