29.06.2009 | Arbeitszimmer
FG hält Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig
Die seit 2007 geltende Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer hält das Finanzgericht (FG) Münster zumindest teilweise für verfassungswidrig. Es hat die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Az: 2 BvL 13/09). Stein des Anstoßes: Die Neuregelung schließt die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann aus, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In dem Fall vor dem FG Münster ging es um einen Lehrer, dem für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur nachweislich kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stand (Beschluss vom 8.5.2009; Az: 1 K 2872/08 E; Abruf-Nr. 091713). Ähnlich sieht es das FG Niedersachsen. Es hat einem Lehrerehepaar - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - entsprechende Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten zugestanden (Beschluss vom 2.6.2009, Az: 7 V 76/09; Abruf-Nr. 091953).
Beachten Sie: Unter dem Aktenzeichen VI R 13/09 ist beim Bundesfinanzhof bereits ein Verfahren zu dieser Frage anhängig. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2009, Seite 2. Die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt derzeit automatisch vorläufig (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.4.2009, Az: IV A 3 - S 0338/07/10010; Abruf-Nr. 091714).