01.09.2003 | Arbeitszimmer
Häusliches Arbeitszimmer eines Layouters anerkannt
Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch dann der Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn der Steuerzahler zeitlich zu mehr als 50 Prozent "auswärts" arbeitet. Dieser Rechtsprechung des IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich jetzt der X. Senat des BFH im Fall eines selbstständigen "Layouters" (Entwurf von Werbeträgern) angeschlossen. Der Mann hatte im Streitjahr zahlreiche Geschäftsreisen (Akquisition, Anzeigenwerbung, Finanzierung und Vertrieb) mit dem Pkw unternommen. Er war also in erheblichem Umfang "auswärts" tätig. Der BFH sah das häusliche Arbeitszimmer trotzdem als Tätigkeitsmittelpunkt, weil der Layouter dort seine "Kerntätigkeiten" verrichtete.
Hintergrund: Der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet. Zur Frage, wann das der Fall ist, hat der IV. Senat des BFH vor kurzem mehrere Entscheidungen getroffen (sehen Sie dazu Ausgabe 5/2003, Seite 12 ). Danach ist das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der Steuerzahler dort die Handlungen vornimmt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. (Urteil vom 9.4.2003, Az: X R 75/00; Abruf-Nr. 031364 )