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  • 01.12.2006 | Auch bei bestandskräftigem Bescheid

    Erweiterung eines Antrags beim Realsplitting

    Die Zustimmung zum Realsplitting kann nachträglich erweitert werden, und zwar auch dann, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet geschiedenen Ehegatten große Gestaltungsspielräume zum Steuern sparen (Urteil vom 28.6.2006, Az: XI R 32/05; Abruf-Nr.  062753 ).

    Unterhaltsleistungen an Ehegatten

    Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann der zahlende Ehepartner bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abziehen ("Realsplitting"). Bedingung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den erhaltenen Unterhalt versteuern und hierzu ausdrücklich und unwiderruflich zustimmen (Anlage U).

    Der Unterhaltsempfänger kann seine Zustimmung auf einen niedrigeren Betrag als die tatsächlichen Unterhaltszahlungen beschränken. Eine einmal erteilte Zustimmung gilt dann auch für die Folgejahre. Will er den Unterhalt nicht mehr versteuern, muss er vor Beginn des betreffenden Jahres seine Zustimmung bei dem für ihn oder bei dem für den Unterhaltszahler zuständigen Finanzamt widerrufen. Eine nachträgliche Minderung bzw. Rücknahme der Zustimmung ist nicht möglich, auch wenn Unterhaltszahler und Empfänger dies gemeinsam beantragen.

    Nachträgliche Erhöhung bzw. Zustimmung möglich

    Hat aber zum Beispiel die Frau nicht oder nur zu einem unter 13.805 Euro liegenden Betrag zugestimmt, kann sie nachträglich einem höheren Sonderausgabenabzug ihres Ex-Mannes zustimmen. Das ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide des Mannes bereits bestandskräftig sind.

    Denn die nachträgliche Zustimmung ist ein "rückwirkendes Ereignis" im Sinne von §  175 Abgabenordnung, das zur Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide berechtigt. Weil die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem das Ereignis (Erhöhung der Zustimmung) eintritt, können alle Steuerbescheide noch geändert werden.

    Beispiel

    Ehepaar Müller wurde 1999 geschieden. Herr Müller zahlt ab 2000 jährlich 14.000 Euro Unterhalt an seine Ex-Frau. Diese hatte aber nur einem Steuerabzug in Höhe von 8.000 Euro zugestimmt. Nachdem sich die Wogen geglättet hatten, ist die Frau im Jahr 2006 bereit, ihre Zustimmung rückwirkend für alle Jahre auf 13.805 Euro zu erhöhen. Herr Müller kann somit für die Jahre 2000 bis 2005 noch 5.805 Euro mehr Sonderausgaben geltend machen.

    Unser Tipp: Eine vorläufige Begrenzung kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel auf Grund des zu hohen Einkommens des Empfängers staatliche Zuschüsse verloren gehen würden. Geht die Rechnung am Ende nicht auf, kann der Betrag nachträglich erhöht werden.