24.09.2009 | Aufteilung der Werbungskosten
Werbungskostenabzug bei Auslandstätigkeit unter Weiterbezug des inländischen Arbeitslohns
Bezieht ein deutscher Auszubildender während eines Ausbildungsabschnitts in den USA neben seinem inländischen Arbeitsentgelt ein in den USA versteuertes Honorar, sind die im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit angefallenen Werbungskosten aufzuteilen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Beispiel
Ein deutscher Rechtsreferendar wird unter Weiterbezug seiner inländischen Dienstbezüge (monatlich 2.000 Euro brutto) für drei Monate an eine Kanzlei in den USA abgeordnet, um dort ausgebildet zu werden. Er erhält von der Kanzlei ein Honorar (4.800 Euro), das er in den USA versteuert. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Auslandstätigkeit (Fahrt- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von 4.000 Euro will er in voller Höhe bei seinen inländischen Einkünften abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt die Werbungskosten nur anteilig. |
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Werbungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen (Urteil vom 11.2.2009, Az: I R 25/08; Abruf-Nr. 092175):
- Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit hängen steuerlich teilweise mit den steuerpflichtigen inländischen Dienstbezügen und teilweise mit den nach DBA steuerfreien Zahlungen der amerikanischen Kanzlei zusammen. Sie sind daher im Verhältnis steuerpflichtige Dienstbezüge 24.000 Euro (4/5) / steuerfreies Honorar 4.800 Euro (1/5) aufzuteilen.
- Soweit die Werbungskosten auf die steuerpflichtigen inländischen Dienstbezüge entfallen (4/5 = 3.200 Euro), dürfen sie bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden.
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