01.08.2003 | Aus- und Fortbildung
Aufwendungen für beruflich veranlasste Fortbildung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem weiteren Fall Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als Werbungskosten anerkannt. Es ging um einen Bankangestellten, der nebenbei an der AKAD (Akademikergesellschaft für Erwachsenenbildung) ein Studium zum "Diplom-Betriebswirt" absolvierte.
Wichtig: Dabei erklärten die BFH-Richter auch, dass die Höhe der Aufwendungen unabhängig von den übrigen Einkünften zu beurteilen ist. Das heißt zum Beispiel für den klagenden Bankangestellten:
Die Bank ist für ihn seine regelmäßige Arbeitsstätte. Für Fahrten dorthin kann er die Entfernungspauschale ansetzen. |
Die Uni kommt im Rahmen seiner Ausbildung als weitere regelmäßige "Arbeitsstelle" in Frage. Folge: Auch für die Fahrten zur Uni kann er nur die Entfernungspauschale ansetzen. |
Denkbar ist auch, dass ein Studium an "ständig wechselnden Einsatzstellen" ausgeübt wird. Dann sind die entsprechenden lohnsteuerlichen Regelungen anzuwenden (zum Beispiel Verpflegungsmehraufwand und Dienstreisepauschale). |
Beachten Sie: Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung. Eine regelmäßige Arbeitsstätte, verbunden mit dem beschränkten Abzug der Fahrtkosten nahm er bisher nur bei einer bezahlten Tätigkeit an. (Urteil vom 29.4.2003, Az: VI R 86/99; Abruf-Nr. 031279 )
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