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  • 01.02.2004 | Aus- und Fortbildung

    Werbungskostenabzug für Fortbildung im Ausland

    Der Werbungskostenabzug für Fortbildungsmaßnahmen im europäischen Ausland darf nicht mehr mit dem Argument verweigert werden, dass die Maßnahme im Inland den gleichen Erfolg gehabt hätte. Dieser von der Finanzverwaltung aufgestellten Einschränkung (H 117a Einkommensteuer-Richtlinien) hatte der BFH bereits im letzten Jahr im Fall eines Sprachkurses eine Absage erteilt (Urteil vom 13.6.2002, Az: VI R 168/00; Abruf-Nr.  021310 ). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen erklärt, dass das BFH-Urteil auf alle Fortbildungsmaßnahmen angewandt werden soll. Es gilt zudem neben den Mitgliedstaaten der EU auch für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island (BMF-Schreiben vom 26.9.2003, Az: IV A 5 - S 2227 - 1/03; Abruf-Nr.  032330 ).

    Unser Tipp: Aufwendungen für eine Fortbildungsmaßnahme können Sie somit als Werbungskosten geltend machen, wenn

  • zwischen dem ausgeübten Beruf und der Fortbildung ein Zusammenhang besteht und
  • private Interessen von untergeordneter Bedeutung sind.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 4 | ID 96044