01.04.2004 | Aus- und Fortbildung
Werbungskostenabzug für Promotionskosten
Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Ende 2002 begonnene Änderung der Rechtsprechung fortgesetzt. In Urteilsfall studierte eine Krankengymnastin Medizin, promovierte auf dem Gebiet der Orthopädie und wollte anschließend als Fachärztin für Orthopädie arbeiten. Die berufliche Veranlassung ist gegeben, weil die Krankengymnastin durch die Promotion Kenntnisse auf einem medizinischen Spezialgebiet erworben und sich damit konkret auf die angestrebte Tätigkeit als Fachärztin vorbereitet hat. (Urteil vom 4.11.2003, Az: VI R 96/01; Abruf-Nr. 040333 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 5 | ID 96085