01.10.2006 | Ausbildungsfreibetrag anteilig retten
Monatsbezogene Kürzung des Ausbildungsfreibetrags um Ausbildungshilfen
Erhält ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind während des Jahres unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Durch diese Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) können Eltern unter Umständen noch für einige Monate den Ausbildungsfreibetrag retten.
Wenn Eltern für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind Kindergeld erhalten, dürfen sie zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen. Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist, dass das Kind auswärts untergebracht ist (§ 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Der Freibetrag ist allerdings wie folgt zu kürzen:
Betragen die Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr als 1.848 Euro im Jahr (bzw. 154 Euro monatlich), mindert der übersteigende Betrag den maximalen Freibetrag. |
Der maximale Freibetrag wird außerdem direkt um Zuschüsse gekürzt, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Kassen oder von Förderungseinrichtungen erhält, die dafür öffentliche Mittel erhalten (zum Beispiel BAföG-Zuschuss, nicht aber das BAföG-Darlehen). |
Erhält ein Kind für einzelne Zeiträume im Jahr unterschiedlich hohe Ausbildungshilfen, so ist der Ausbildungsfreibetrag für die Kürzung aufzuteilen. Es ist jeweils für die Monate eine eigene Berechnung durchzuführen, für die das Kind jeweils gleich hohe Zuschüsse erhält (BFH, Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 5/05; Abruf-Nr. 062304 ).
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Geht es nach der Finanzverwaltung erhalten die Eltern für das gesamte Jahr keinen Ausbildungsfreibetrag. Denn die 924 Euro werden durch die Anrechnung der Zuschüsse in Höhe von 2.250 Euro (= 9 x 50 Euro + 3 x 600 Euro) komplett aufgebraucht. Nach Rechnung des BFH erhalten die Eltern aber für die Monate Januar bis September einen (anteiligen) Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 243 Euro (= 924 x 9/12 ./. 9 x 50 Euro). Unter Berücksichtigung der anteiligen Kostenpauschale in Höhe von 135 Euro (= 9/12 x 180 Euro) erhöht er sich sogar auf 378 Euro.
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