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  • 22.07.2010 | Ausbildungsverhältnis muss nicht fortgeführt werden

    Vorbereitung im Selbststudium auf eine (nicht bestandene) Wiederholungsprüfung

    Ein Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn es sich im Selbststudium auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden.  

     

    Dienstanweisung fordert schulische Mindestorganisation

    Die Familienkassen erkennen bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung eine weitere Berufsausbildung nur an, wenn das Ausbildungsverhältnis fortgeführt wird (DA 63.3.2.6 Absätze 5 bis 7 Dienstanweisung Familienleistungsausgleich; Abruf-Nr. 093765).  

     

    Das sieht der BFH anders: Aus seiner Sicht ist entscheidend, dass sich das Kind tatsächlich weiterhin in Berufsausbildung befindet. Und das ist auch ohne schulische Organisation möglich. In seinen Urteilen hat er folgende Grundsätze aufgestellt:  

     

    • Erfolgreiche Wiederholungsprüfung: Besteht das Kind die erstmögliche Wiederholungsprüfung erfolgreich, ist ohne weitere Nachweise davon auszugehen, dass sich das Kind während der Vorbereitungsphase in Berufsausbildung befunden hat (Urteil vom 2.4.2009, Az: III R 85/08; Abruf-Nr. 092539).