01.11.2003 | Außergewöhnliche Belastung
Aufhebung einer Gütergemeinschaft vor der Scheidung
Wird bei einer Scheidung eine Gütergemeinschaft aufgehoben, sind die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz abziehbar. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln auch dann, wenn die Aufhebung nicht im Rahmen des Scheidungsprozesses, sondern bereits vorab durch eine gütliche Einigung der Ehegatten erfolgt: Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar 18 Monate vor der eigentlichen Scheidung durch einen Notarvertrag die Gütergemeinschaft aufgehoben. Sie zahlten für Beurkundung und Beratung rund 42.000 DM. Das FG sah zwischen den Kosten und der Scheidung einen untrennbaren Zusammenhang und ließ daher den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Wichtig: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen III R 36/03. (Urteil vom 30.4. 2003, Az: 7 K 7400/99; Abruf-Nr. 031574 )