01.10.2003 | Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für behindertengerechte Terrassentür
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau können als außergewöhnliche Belastungen Steuer mindernd geltend gemacht werden. Allerdings kommt es dabei häufig zum Streit mit dem Finanzamt. Einen solchen hat jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz rechtskräftig zu Gunsten eines Steuerzahlers entschieden: Im Urteilsfall lebte der auf den Rollstuhl angewiesene Sohn im Haus seiner Eltern. Um ihm einen ungehinderten Zugang zur Terrasse zu ermöglichen, ersetzen die Eltern die Schiebetür (mit Schwelle) durch eine Flügeltür (ohne Schwelle). Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Begründung: Die Eltern hätten einen Gegenwert in Gestalt der neuen Tür erhalten. Das FG sah dagegen in der Flügeltür eine funktionale Verschlechterung, weil mehr Schmutz eindringen konnte und der Lichteinfall geringer war. Es ließ die Aufwendungen zum Abzug zu. (Urteil vom 13.3.2003, Az: 6 K 2614/01; Abruf-Nr. 031137 )