26.03.2010 | Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Kindsbesuche bei getrennten Eltern
Muss ein von seinen Kindern getrennt lebender Elternteil weite Wege und damit hohe Kosten in Kauf nehmen, um seine Kinder zu sehen, kann er die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 1520/08) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Muss ein von seinen Kindern getrennt lebender Elternteil weite Wege und damit hohe Kosten in Kauf nehmen, um seine Kinder zu sehen, kann er die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Quelle:
Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134539
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