26.02.2009 | Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Kindsbesuche bei getrennten Eltern
Muss ein von seinen Kindern getrennt lebender Elternteil weite Wege und damit hohe Kosten in Kauf nehmen, um seine Kinder zu sehen, kann er die Aufwendungen derzeit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Ob das rechtens ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1520/08 ist eine entsprechende Verfassungsbeschwerde anhängig.
Unser Tipp: Betroffene Eltern können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 3 | ID 124821