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  • 01.11.2005 | Außergewöhnliche Belastung

    Fahrtkosten für Kindbesuch bei getrennt lebenden Eltern

    Der von seinem Ehegatten und seinen Kindern getrennt lebende Elternteil kann die Fahrtkosten für den Besuch der Kinder (Abholen und Zurückbringen) nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das ist zumindest die Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln. Aufwendungen für die Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind können bislang nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Elternteil vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist (zum Beispiel, weil er keinen ausreichenden Unterhalt gewährt).

    Beachten Sie: Das FG hat jedoch auf Grund von Aussagen des Bundesfinanzhofs (BFH) die Revision zugelassen. In einem Urteil hatte der BFH darüber nachgedacht, ob die Fahrtkosten getrennt lebender Eltern zwangsläufig entstehen und dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Im Urteilsfall musste der BFH die Frage allerdings nicht entscheiden, weil die Grenze der zumutbaren (Eigen-)Belastung nicht überschritten war (Urteil vom 24.6.2004, Az: III R 141/95; Abruf-Nr.  052620 ).

    Unser Tipp: Betroffene Eltern sollten Aufzeichnungen führen und Belege sammeln. Überschreiten die Aufwendungen am Jahresende die zumutbaren Belastung (§  33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz), sollten Sie sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Lehnt das Finanzamt ab, sollten Sie unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az: III R 55/05) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. (Urteil vom 23.6.2005, Az. 10 K 1163/02; Abruf-Nr.  052618 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 96401