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  • 01.11.2003 | Außergewöhnliche Belastung

    Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung

    Ein Behinderter kann bei einer Fahrleistung von nur 3.601 km im Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 1,16 Euro pro Kilometer als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Er muss sich nicht mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zufrieden geben. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Schleswig-Holstein.

    Hintergrund: Behinderte mit den Merkmalen "aG", "Bl" oder "H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag 0,30  Euro pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung abziehen. Ein höherer Kilometersatz kann geltend gemacht werden, wenn die Fahrleistung außergewöhnlich weit unter den als üblich angesehenen 15.000  km liegt und deshalb pro gefahrenem Kilometer sehr hohe Aufwendungen entstehen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Fahrleistung von 6.960 km noch keinen Ausnahmefall gesehen (Urteil vom 13.12.2001, Az: III R 40/99; Abruf-Nr.  020221 ).

    Wichtig: In der Revision zur Entscheidung aus Schleswig-Holstein wird sich der BFH erneut mit dieser Frage auseinander setzen müssen (Aktenzeichen: III R 31/03). Er hat damit Gelegenheit, die Anforderungen an einen Ausnahmefall zu konkretisieren. (Urteil vom 19.5.2002, Az: 2 K 157/02; Abruf-Nr.  031947 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 4 | ID 95997