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  • 25.04.2008 | Außergewöhnliche Belastung

    Kosten für Allergiebettzeug – vor dem Kauf Attest einholen!

    Aufwendungen für Allergiebettzeug und -matratzen können als Krankheitskosten steuermindernd geltend gemacht werden (außergewöhnliche Belastung). Die medizinische Notwendigkeit muss aber vor dem Kauf durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden. Eine im Nachhinein erstellte ärztliche Bescheinigung genügt nicht.  

    Beachten Sie: Ohne weiteren Nachweis dürfen nur unmittelbare Krankheitskosten oder Aufwendungen für Heilmittel im engeren Sinne steuermindernd berücksichtigt werden, etwa für Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle oder Betten mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung. Alle weiteren Heilmittel, die zwar auch der Gesundheit dienen, deren Zusammenhang mit einer Erkrankung sich aber nicht unmittelbar beweisen lässt, und die nicht ausschließlich von Kranken benötigt werden, können nur dann abgesetzt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit vorher nachgewiesen wird. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.12.2007, Az: III B 178/06)(Abruf-Nr. 080684

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 118901