Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.05.2011 | Außergewöhnliche Belastung

    Steuererklärung 2010: Wichtige Neuregelungen beim Abzug von Unterhaltsleistungen

    Wenn Sie Eltern oder Kinder, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben, finanziell unterstützen, sollten Sie eine Gesetzesänderung kennen, die sich auf den Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung 2010 auswirken kann.  

     

    Der steuerliche Hintergrund

    2010 ist der abziehbare Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen von 7.680 Euro auf 8.004 Euro erhöht worden (§ 33a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Daneben dürfen seit 2010 auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.  

     

    Im Gegenzug hat der Gesetzgeber an der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterstützten gedreht. Beiträge zur Sozialversicherung dürfen seit 2010 nicht mehr von den eigenen Einkünften abgezogen werden (§ 33a Absatz 1
    Satz 5 EStG wegen fehlenden Hinweises auf § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG).  

     

    Beispiel

    Ein Vater unterstützt seinen 40 Jahre alten Sohn mit 400 Euro im Monat. Der Sohn hatte im Jahr 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 7.700 Euro. Davon wurden die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von 1.557 Euro einbehalten (Renten- 766 Euro, Kranken- 609 Euro, Pflege- 75 Euro, Arbeitslosenversicherung 107 Euro). Der Abzugsbetrag wird wie folgt ermittelt:  

     

    2010 (neues Recht)  

    2009 (altes Recht)  

    Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG)  

    8.004 Euro  

    7.680 Euro  

    + Erhöhungsbetrag (§ 33a Absatz 2 EStG)  

    Krankenversicherung 609 Euro ./. 4% = 585 Euro + Pflegeversicherung 75 Euro  



    660 Euro  



    0 Euro  

    Gesamthöchstbetrag  

    8.664 Euro  

    7.680 Euro  

    Eigene Einkünfte und Bezüge des Sohnes  

     

     

    Arbeitslohn  

    7.700 Euro  

    7.700 Euro  

    ./. Werbungskostenpauschbetrag  

    920 Euro  

    920 Euro  

    ./. Sozialversicherungsbeiträge  

    0 Euro  

    1.557 Euro  

    ./. anrechnungsfrei  

    624 Euro  

    624 Euro  

    Anzurechnende Einkünfte und Bezüge  

    6.156 Euro  

    4.599 Euro  

    Abziehbare Unterhaltsleistungen  

    2.508 Euro  

    3.081 Euro