27.05.2011 | Außergewöhnliche Belastung
Steuererklärung 2010: Wichtige Neuregelungen beim Abzug von Unterhaltsleistungen
Wenn Sie Eltern oder Kinder, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben, finanziell unterstützen, sollten Sie eine Gesetzesänderung kennen, die sich auf den Abzug als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung 2010 auswirken kann.
Der steuerliche Hintergrund
2010 ist der abziehbare Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen von 7.680 Euro auf 8.004 Euro erhöht worden (§ 33a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Daneben dürfen seit 2010 auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Im Gegenzug hat der Gesetzgeber an der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Unterstützten gedreht. Beiträge zur Sozialversicherung dürfen seit 2010 nicht mehr von den eigenen Einkünften abgezogen werden (§ 33a Absatz 1
Satz 5 EStG wegen fehlenden Hinweises auf § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Beispiel
Ein Vater unterstützt seinen 40 Jahre alten Sohn mit 400 Euro im Monat. Der Sohn hatte im Jahr 2010 einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 7.700 Euro. Davon wurden die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von 1.557 Euro einbehalten (Renten- 766 Euro, Kranken- 609 Euro, Pflege- 75 Euro, Arbeitslosenversicherung 107 Euro). Der Abzugsbetrag wird wie folgt ermittelt:
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