01.09.2006 | Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser
Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation sind Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist nicht erforderlich. (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 13/2006 vom 10.7.2006; Abruf-Nr. 062323 )
Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 96586