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  • 25.08.2008 | Außergewöhnliche Belastungen

    „Kaufzwang“ führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für unter Kaufzwang erworbene Gegenstände sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Ob es Rache oder tatsächlich ein ernster Versuch war, wissen wir nicht. Geklagt hatte jedenfalls ein vorzeitig pensionierter Finanzbeamter. Er machte in seiner Steuererklärung 8.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, und zwar für das Umlackieren und Tuning seines Autos sowie für den Rücktritt von einer gebuchten Reise. Er begründete sein Ansinnen damit, dass er die unsinnigen Aufwendungen aufgrund einer manisch-depressiven Erkrankung getätigt habe. Es handele sich deshalb um krankheitsbedingte Kosten. Das Finanzgericht München zeigte dafür wenig Verständnis. Weil die Aufwendungen die Krankheit weder heilen noch lindern, handelt es sich nicht um Krankheitskosten. Außerdem belasten die Aufwendungen den Steuerzahler nicht, weil er einen Gegenwert erhalten hat. (rechtskräftiges Urteil vom 10.3.2008, Az: 13 K 2392/05)(Abruf-Nr. 082016

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121189