01.07.2006 | Baudenkmäler
Werden Nebengebäude zu "eigenen Wohnzwecken" genutzt?
Sanierungsaufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes denkmalgeschütztes Gebäude können als Sonderabschreibungen geltend gemacht werden (§ 10f EStG). Auch Gebäude, die nur mittelbar eigenen Wohnzwecken dienen, sind von dieser Förderung erfasst. Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen im Fall eines vom Wohnhaus getrennten Nebengebäudes, das als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobby-Werkstatt, Kleintierstall und als Sattelkammer genutzt wird. Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens dienen mittelbar eigenen Wohnzwecken und sind deshalb steuerbegünstigt. Die räumliche Trennung ist in diesem Zusammenhang unbedeutend. (rechtskräftiges Urteil vom 9.2.2006, Az: 11 K 11002/03; Abruf-Nr. 061298 )
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 5 | ID 96557