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  • 01.05.2004 | Behinderte

    Kfz-Kosten bei geringer Jahresfahrleistung

    Behinderte mit den Merkmalen "aG", "Bl" oder "H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag 0,30  Euro pro gefahrenem Kilometer als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Abzug eines höheren Kilometersatzes als 0,30 Euro ist auch bei einer sehr geringen Jahresfahrleistung nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt erneut bestätigt und eine positive Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben (Ausgabe 11/2003, Seite 6).

    Im Urteilsfall lag die Jahresfahrleistung bei 3.600 km. Sie lag damit deutlich unter den als üblich angesehenen 15.000 km. Trotzdem durfte der Schwerbehinderte nicht die tatsächlich entstandenen 1,15 Euro pro Kilometer abziehen.

    Unser Tipp: Decken die Pauschbeträge nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, können Sie anstelle der Pauschbeträge die Kosten geltend machen, die Ihnen für Fahrten mit einem behinderungsgerechten öffentlichen Verkehrsmittel entstanden sind. Dazu zählen auch die Fahrten mit einem Taxi. (Urteil vom 18.12.2003, Az: III R 31/03; Abruf-Nr.  040722 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 4 | ID 96100