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  • 25.01.2010 | Berücksichtigung von Kapitalerträgen

    Warum sich die Abgabe der Anlage KAP trotz Abgeltungsteuer lohnen kann

    Mit der Abgeltungsteuer sollte alles einfacher werden: Steuerabzug und fertig. Doch so einfach ist es leider nicht. Trotz Abgeltungsteuer müssen Sie viele Kapitalerträge auch noch in Ihrer Steuererklärung für 2009 angeben. Und in einigen Fällen winkt Ihnen sogar eine Steuererstattung, wenn Sie dem Finanzamt alle Kapitaleinnahmen mitteilen.  

    Die Wirkung der Abgeltungsteuer

    Bei Kapitalerträgen ist die Besteuerung mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer durch die Banken abgegolten. Bei der Ermittlung der Einkünfte für die Einkommensteuer sind sie daher nicht mehr zu berücksichtigen.  

     

    Das gilt aber nur für natürliche Personen mit Kapitalanlagen im Privatvermögen. Für betriebliche Anleger (Einzelunternehmen, Landwirte oder Freiberufler) ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer nur eine Vorauszahlung auf die tatsächlich später zu zahlende Einkommensteuer. Daher gehören die Kapitaleinnahmen und Betriebsausgaben auch weiterhin in die steuerliche Gewinnermittlung.  

     

    Für private Steuerzahler ist die Abgeltungsteuer keine eigene Abgabenart, sondern führt lediglich zu einer Endbesteuerung mit einem besonderen Einkommensteuersatz von pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Unabhängig von der Höhe der Einkünfte gilt immer der gleiche Steuersatz, was für Steuerzahler mit hohem Einkommen eine deutliche Verbesserung bedeutet. Da die Kapitalerträge nunmehr bei den übrigen Einkünften fehlen, werden die Steuerzahler im Steuerbescheid 2009 im Vergleich zu 2008 deutlich „ärmer“.  

     

    Beispiel  

    A (ledig) hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro, das neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch aus Kapitaleinkünften in Höhe von 15.000 Euro besteht.  

     

    Jahr  

    2008  

    2009  

    Zu versteuerndes Einkommen im Steuerbescheid  

    60.000 Euro  

    45.000 Euro  

    Tarifliche Einkommensteuer darauf  

    17.286 Euro  

    10.966 Euro  

    Durchschnittlicher Steuersatz  

    28,81 %  

    24,37 %  

    Abgeltungsteuer (25 %) auf 15.000 Euro  

    ---  

    3.750 Euro  

    Einkommensteuer insgesamt  

    17.286 Euro  

    14.716 Euro  

    Durchschnittlicher Steuersatz insgesamt  

    28,81 %  

    24,52 %  

    Der Abgeltungseffekt führt bei A in 2009 zu einer Entlastung von 2.570 Euro (= 17.286 Euro ./. 14.716 Euro), nur weil seine Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung auftauchen.  

     

    Unser Tipp: Obwohl aufgrund des Entlastungseffekts nichts dafür spricht, lohnt sich die Angabe der Kapitaleinnahmen in der Steuererklärung dennoch in vielen Fällen. Denn liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent ist die Versteuerung der Kapitaleinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz günstiger. Dazu später mehr.  

    Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung

    Es gibt zahlreiche Kapitalerträge, die erst über die Veranlagung mit 25 Prozent separat neben dem übrigen Einkommen erfasst werden. Der Entlastungseffekt bleibt, doch statt dem Steuerabzug über die Bank erfolgt eine Erhebung durch das Finanzamt. Das gilt für folgende Kapitalerträge:  

     

    • Verkauf von Ansprüchen auf kapitalbildende Lebensversicherungen (§ 20 Absatz 2 Nummer 6 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hier teilt das Versicherungsunternehmen dem Finanzamt nur die Veräußerung mit, ein Abgeltungsteuerabzug findet nicht statt.

     

    • Verkauf eines GmbH-Anteils, wenn der Gesellschafter weniger als ein Prozent an der GmbH hält. Bei einer Beteiligung von mehr als einem Prozent handelt es sich um gewerbliche Einkünfte (§ 17 EStG), die dem individuellen Steuersatz unterliegen (siehe Seite 14).

     

    • Zinseinnahmen aus Krediten zwischen Privatpersonen (nicht zwischen Angehörigen, mehr dazu Seite 13) und Steuererstattungszinsen vom Finanzamt (Anlage KAP, Zeile 15 bzw. Zeile 21).

     

    • Kapitaleinnahmen und Veräußerungserlöse über Auslandskonten, weil Banken jenseits der Grenze keine Abgaben an den deutschen Fiskus leisten (Anlage KAP, Zeile 15). Realisierte Gewinne und Verluste müssen Sie zusätzlich in den Zeilen 16 bis 19 eintragen, damit das Finanzamt eine exakte Zuordnung vornehmen kann, da Sie Verluste mit Aktien nicht mit Gewinnen aus anderen Wertpapieren ausgleichen können.

     

    • Bei thesaurierenden ausländischen Fonds müssen Sie die laufenden Kapitalerträge einmal jährlich versteuern, auch wenn der Fonds sie reinvestiert. Hilfestellung dazu gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Investmentfonds vom 18. September 2009 (Az: IV C 1 - S 1980-1/08/10019; Abruf-Nr. 092945).

     

    • Von ausländischen Kapitallebensversicherungen ausgezahlte steuerpflichtige Beträge im Fall von Kündigung oder Fälligkeit. Das gilt ab 2010 aber nur, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen keine inländische Niederlassung unterhält. Ansonsten muss Abgeltungsteuer einbehalten werden, unabhängig davon, ob die Auszahlung über eine Niederlassung im Inland abgewickelt wird (§ 43 Absatz 3 EStG).

     

    • Zum Geschäftsjahresende als zugeflossen geltende Erträge bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds. Diese Einnahmen müssen selbst dann in die Steuererklärung, wenn die Anteile im Depot einer inländischen Bank liegen. Die inländische Bank behält zwar Abgeltungsteuer ein, bei Anlegern mit Konfession aber keine Kirchensteuer.

     

    • Gewinne, die bei der Veräußerung oder Beendigung von partiarischen Darlehen, einer stillen Gesellschaft, von Hypotheken, Grund- sowie Rentenschulden zufließen.

    Berücksichtigung von Kapitalerträgen als Rechengröße

    Von dem Grundsatz, dass Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen und damit bei der Ermittlung der Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden, gibt es Ausnahmen. In den Vordrucken für die Steuererklärung 2009 befindet sich an den entsprechenden Stellen ein Hinweis auf die gesonderte Angabe der Kapitaleinnahmen. Diese Angaben darf das Finanzamt über einen Kontenabruf bei den inländischen Kreditinstituten überprüfen.  

     

    Sonderausgabenabzug für Spenden

    Weil die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Spenden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, dürfen Kapitaleinnahmen auf Antrag mit in die Berechnung einfließen und können das Abzugsvolumen erhöhen.  

     

    Beispiel

    Rentner B mit Renten- und Mieteinkünften in Höhe von 20.000 Euro spendet dem Heimatverein jährlich 4.200 Euro. Er darf aber nur 4.000 Euro (= 20.000 x 20%) als Sonderausgabe ansetzen. Gibt er im Rahmen der Veranlagung die bereits über die Bank versteuerten 15.000 Euro Kapitalerträge an, erhöht sich das Abzugsvolumen auf 7.000 Euro (35.000 x 20 %).  

     

    Zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Absatz 3 EStG) sind die Kapitalerträge mit einzubeziehen. Das verringert den abzugsfähigen Betrag.  

     

    Beispiel

    Ein Ehepaar (kinderlos) macht 2009 Krankheitskosten von 4.000 Euro geltend. Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 50.000 Euro. Da die zumutbare Eigenbelastung bei 5 Prozent und somit 2.500 Euro liegt, könnten die Eheleute 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Da sie aber noch Kapitaleinkünfte in Höhe von 10.000 Euro erzielt haben, sind es tatsächlich nur noch 400 Euro (= 60.000 Euro x 6% = 3.600 Euro) .  

     

    Ermittlung von Einkunftsgrenzen

    Für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Absatz 1 EStG), den Anspruch auf Kindergeld (§ 32 Absatz 4, Satz 2 EStG) und die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags (§ 33a Absatz 2 EStG) dürfen die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers bzw. Kinds bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge sind die Kapitaleinnahmen oberhalb des Sparerpauschbetrags dazuzurechnen.  

    Individuelle Besteuerung von Kapitaleinnahmen

    Es gibt auch steuerpflichtige Erträge aus privaten Geldanlagen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasst, unabhängig davon, ob die Bank einen Steuerabzug vorgenommen hat. Die endgültige Zahllast wird über Ihren individuellen Steuersatz ermittelt. Bereits einbehaltene Steuer wird - wie bisher üblich - angerechnet. Deshalb müssen diese Einnahmen und die Bescheinigung der Bank über bereits abgeführte Steuerbeträge in die Einkommensteuererklärung. Betroffen sind folgende Einnahmen:  

     

    • Einkünfte aus Wertpapierverkäufen und Terminmarktgeschäften, die aufgrund der Übergangsregel noch § 23 EStG unterliegen. Hierbei handelt es sich um Verkäufe in 2009, bei denen der Erwerb noch 2008 erfolgte und bei denen die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Gewinne von mehr als 599 Euro oder Verluste müssen auf Seite 2 der Anlage SO als privates Veräußerungsgeschäft deklariert werden.

     

    • Optionsprämien aus einem vor 2009 eingegangenen Stillhaltergeschäft. Hier liegen noch steuerpflichtige sonstige Einnahmen nach § 22 Nummer 3 EStG vor, die in die Anlage SO gehören.

     

    • Einnahmen aus geschlossenen Fondsbeteiligungen führen oft zu gewerblichen Einkünften oder Mieteinnahmen. Die Zuordnung wird bereits auf Ebene der Fondsgesellschaft geklärt. Sie müssen die Beträge nur in das jeweilige Formular G, V oder beim Leasing SO eintragen.

     

    • Erträge aus Options- und Termingeschäften, die Sie im Zusammenhang mit Mieteinkünften erzielt haben. Diese werden auf Antrag vom Abgeltungsteuerabzug ausgenommen (§ 43 Absatz 2 Sätze 3 bis 10 EStG). Dies sind beispielsweise Fälle, in denen Kreditfinanzierungen im Zusammenhang mit Mietimmobilien über Swap-Geschäfte abgesichert werden. Diese Einnahmen gehören in die Anlage V.

     

    • Einige Kapitalerträge unterliegen kraft Gesetzes nicht der Abgeltungsteuer (§ 32d Absatz 2 EStG). Das gilt zum Beispiel für Darlehensverträge zwischen nahestehenden Personen. Damit soll verhindert werden, dass betriebliche Gewinne oder Mieteinkünfte in Form von Zinsen abgesaugt werden und die Steuerbelastung auf 25 Prozent reduziert wird.

     

    Beispiel

    Der Sohn gibt seinem Vater für dessen Unternehmen ein Darlehen. Der Sohn versteuert die Zinsen mit 25 Prozent und der Vater setzt sie in gleicher Höhe als Betriebsausgaben ab. Liegt der persönliche Steuersatz des Vaters über 25 Prozent, würde das Geschäft innerhalb der Familie deutlich Steuern sparen. Dies wird verhindert, indem der Sohn seine Zinsen ebenfalls mit dem individuellen Steuersatz erfassen muss (was trotzdem innerhalb der Familie noch vorteilhaft sein kann).  

     

    • Gewinnausschüttungen an private GmbH-Gesellschafter unterliegen ab dem 1. Januar 2009 unabhängig von der Höhe der Abgeltungsteuer. Die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (zum Beispiel Schuldzinsen oder Fahrtkosten zur Gesellschafterversammlung) können Sie nicht mehr als Werbungskosten abziehen.

     

    Unser Tipp: Auf Antrag können Sie die Abgeltungsteuer abwählen (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG; Anlage KAP, Zeile 24). Dann unterliegt die Ausschüttung zu 60 Prozent Ihrem persönlichen Steuersatz und die Werbungskosten können Sie ebenfalls mit 60 Prozent abziehen (§ 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 EStG).

     

    Beachten Sie: Diese Option lohnt sich in der Regel, wenn Sie die Beteiligung fremdfinanziert haben und daher hohe Schuldzinsen anfallen. Allerdings erhöht die Gewinnausschüttung dann auch - anders als unter der Abgeltungsteuer - den Steuersatz für Ihre übrigen Einkünfte.

     

    • 60 Prozent des Gewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen unterliegt Ihrem persönlichen Steuersatz auf gewerbliche Einkünfte, wenn Sie zu mindestens einem Prozent beteiligt sind (§ 17 EStG).

     

    • Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Immobilien und beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb der ein- bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist unterliegen weiterhin dem persönlichen Steuersatz (§ 23 EStG).

     

    • Der steuerpflichtige Ertragsanteil bei Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen (§ 22 EStG) unterliegt dem persönlichen Steuersatz (Anlage R, Zeile 14).

    Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt

    Steuerzahler mit geringem persönlichen Steuersatz können ihre Kapitalerträge mit weniger als 25 Prozent versteuern (§ 32d Absatz 6 EStG). Dieses Wahlrecht müssen Sie bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzamt macht dann eine Günstigerprüfung. Stellt sich heraus, dass die Abgeltungsteuer doch günstiger ist, gilt der Antrag als nicht gestellt. Insoweit besteht also kein Risiko.  

     

    Wichtig: Sie können das Wahlrecht nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge ausüben. Das gilt auch für zusammenveranlagte Ehepartner.  

     

    Unser Tipp: Es gilt folgende Faustregel: Ab einem zu versteuernden Einkommen (inklusive der Kapitalerträge) von 15.600 Euro (Grundtabelle) bzw. 31.200 Euro (Splittingtabelle) ist die Abgeltungsteuer günstiger.  

     

    Zwar liegt die durchschnittliche Steuerbelastung bei solchen Einkommen deutlich unter den 25 Prozent. Maßgebend ist aber nicht der durchschnittliche Steuersatz, sondern die Grenzsteuerbelastung, also der Satz auf die zusätzlichen Einkünfte.  

     

    Beispiel

    Der ledige Rentner (70 Jahre, Renteneintritt vor 2005) hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro (alternativ 8.000 Euro). Außerdem hat er Kapitaleinkünfte in Höhe von 10.000 Euro. Er stellt einen Antrag auf Günstigerprüfung.  

     

    1. Rechnung  

    1. Alternative  

    2. Alternative  

    Zu versteuerndes Einkommen ohne Kapitalerträge  

    30.000 Euro  

    8.000 Euro  

    Tarifliche Einkommensteuer darauf  

    5.698 Euro  

    23 Euro  

    + 25 % Abgeltungsteuer auf 10.000 Euro  

    2.500 Euro  

    2.500 Euro  

    = Einkommensteuer insgesamt  

    8.198 Euro  

    2.523 Euro  

    2. Rechnung  

     

     

    Zu versteuerndes Einkommen gesamt  

    40.000 Euro  

    18.000 Euro  

    ./. Altersentlastungsbetrag (40 % x 10.000 Euro, max. 1.900 Euro)  

    1.900 Euro  

    1.900 Euro  

    = Zu versteuerndes Einkommen  

    38.100 Euro  

    16.100 Euro  

    Tarifliche Einkommensteuer darauf  

    8.415 Euro  

    1.736 Euro  

    Steuer aus Rechnung 1 bzw. gezahlte Abgeltungsteuer  

    8.198 Euro  

    2.500 Euro  

    Ergebnis: Im ersten Fall spart der Rentner aufgrund der Abgeltungsteuer 217 Euro. Ohne Abgeltungsteuer müsste er 8.415 Euro Einkommensteuer zahlen, mit Abgeltungsteuer sind es nur noch 8.198 Euro (Rechnung 1). Im zweiten Fall greift die Günstigerprüfung. Der Rentner erhält eine Erstattung in Höhe von 764 Euro (= 1.736 Euro ./. 2.500 Euro). Insgesamt beläuft sich der Vorteil durch die Günstigerprüfung auf 787 Euro (764 Euro + 23 Euro).  

     

    Unser Tipp: Die Günstigerprüfung greift insbesondere dann, wenn Sie Verluste aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung) haben. Sind diese mindestens so hoch wie die Kapitalerträge, erhalten Sie die gezahlte Abgeltungsteuer in voller Höhe zurück.  

    Freiwillige Veranlagung zum Abgeltungstarif

    Sie können der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung (freiwillig) angeben. Sie unterliegen dann trotzdem dem Pauschalsatz von 25 Prozent und die einbehaltene Abgeltungsteuer wird angerechnet. Ziel ist es, die Abgeltungsteuer ganz oder teilweise erstattet zu bekommen (§ 32d Absatz 4 EStG), indem der bisherige Steuereinbehalt seitens des Finanzamts überprüft wird (Anlage KAP, Zeile 5).  

     

    Unser Tipp: Die freiwillige Veranlagung zum Abgeltungstarif ist ratsam, wenn im Abgeltungsverfahren nicht alle begünstigten Tatsachen berücksichtigt wurden oder die Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt wurde. Das ist in folgenden Fällen der Fall:  

     

    • Es sollen alte Spekulationsverluste aus den Jahren vor 2009 verrechnet werden. Diese darf nur das Finanzamt abziehen.

     

    • Sie wollen mit ab 2009 realisierten Spekulationsverlusten bei Bank A positive Erträge bei Institut B ausgleichen. Die bankübergreifende Verrechnung gelingt nur über die Veranlagung.

     

    • Sie haben Ihre Freistellungsbeträge ungünstig verteilt und damit zu viel Abgeltungsteuer bezahlt. Das Finanzamt berücksichtigt dann den Sparerpauschbetrag von der Summe der Kapitaleinkünfte.

     

    Beispiel

    Ein Steuerzahler (ledig) hat bei Bank A den Freistellungsauftrag über 801 Euro eingereicht. Dort fallen 300 Euro Dividenden an, auf die keine Steuer einbehalten wird. Bei Institut B hat er 400 Euro Zinsen kassiert, auf die 100 Euro Abgeltungsteuer einbehalten wird. Gibt er nun beide Erträge in der Steuererklärung an, erstattet das Finanzamt die 100 Euro wieder oder verrechnet den Betrag mit der sonstigen Steuerlast. Denn die insgesamt erzielten 700 Euro liegen unter dem Pauschbetrag.  

     

    • Die Banken haben (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben) einen Depotwechsel oder die Schenkung von Wertpapieren als steuerpflichtigen Verkauf behandelt. Die Entlastung auf diese nicht der Abgeltungsteuer unterliegenden Vorgänge gibt es nur über die Steuererklärung.

     

    • Sie sind der Ansicht, dass Ihre Bank für die Abgeltungsteuer eine zu hohe Bemessungsgrundlage angesetzt hat. Sie können das vom Finanzamt überprüfen lassen und erhalten im Erfolgsfall die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet.

     

    • Zwischen dem Steuereinbehalt und der Abgabe der Steuererklärung wurden steuerzahlerfreundliche Gerichtsurteile veröffentlicht bzw. Sie sind grundsätzlich mit der Besteuerung nicht einverstanden. Der Streit kann nur über die Veranlagung geklärt werden. Dies hält dann auch die Option offen, dass Sie anschließend über Einspruch oder Klage doch noch zu Ihrem Recht kommen.

    Sonderregeln bei der Kirchensteuer

    Die Steuerbelastung beträgt ab 2009 inklusive Solidaritätszuschlag mindestens 26,38 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht werden daraus 27,82 bei 8 Prozent Kirchensteuer bzw. 27,99 Prozent bei 9 Prozent. Diese unterschiedlichen Prozentsätze resultieren daraus, dass der Satz der Abgeltungsteuer bei Steuerzahlern mit Konfession niedriger ist, weil die auf die Abgeltungsteuer anfallende Kirchensteuer nicht mehr zu den Sonderausgaben gehört. Die mindernde Wirkung wird deshalb bereits über den Abgeltungssatz unmittelbar berücksichtigt.  

     

    Belastung unter der Abgeltungsteuer (gerundet)

    Kirchensteuer  

    8 Prozent  

    9 Prozent  

    keine  

    Abgeltungsteuer  

    24,51 %  

    24,45 %  

    25,00 %  

    + Solidaritätszuschlag 5,5 %  

    1,35 %  

    1,34 %  

    1,38 %  

    + Kirchensteuer  

    1,96 %  

    2,20 %  

    ---  

    = Tatsächliche Belastung  

    27,82 %  

    27,99 %  

    26,38 %  

     

    Sind Sie kirchensteuerpflichtig, können Sie die Kirchensteuer auf Antrag durch die Bank einbehalten lassen oder gesondert vom Finanzamt veranlagen lassen (Anlage KAP, Zeile 6). Kirchensteuer behält die Bank nur ein, wenn Sie der Bank Ihre Konfession mitteilen. Ansonsten müssen Sie die bereits mit Abgeltungsteuer belegten Kapitaleinnahmen in der Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt die Kirchensteuer nachfordert.  

     

    Beispiel

    Ein Steuerzahler (katholisch) aus Köln lässt die Kirchensteuer nicht von der Bank einbehalten. Im Jahr 2009 fallen 10.801 Euro Zinsen an. Abzüglich des Sparerpauschbetrags unterliegen 10.000 Euro der Abgeltungsteuer.  

     

    Die Bank rechnet:  

     

    10.000 Euro Zinsen x 25 % Abgeltungsteuer  

    2.500,00 Euro  

    + Solidaritätszuschlag (5,5 % x 2.500 Euro)  

    137,50 Euro  

    Einbehaltene Steuer  

    2.637,50 Euro  

    Das Finanzamt rechnet anschließend:  

     

    10.000 Euro Zinsen x 24,45 % Abgeltungsteuer  

    2.445,00 Euro  

    + Solidaritätszuschlag (5,5 % x 2.445 Euro)  

    134,48 Euro  

    + Kirchensteuer (9 % x 2.445 Euro)  

    220,05 Euro  

    Steuerbelastung gesamt  

    2.799,53 Euro  

    ./. Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer  

    2.637,50 Euro  

    Noch zu zahlen  

    162,03 Euro  

     

    Beachten Sie: Der Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank gelingt nicht immer. Bei Gemeinschaftskonten (Ausnahme Ehegatten) kann der Einbehalt nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören, keiner ohne Konfession ist und ein gemeinsamer Antrag gestellt wird (§ 51a Absatz 2c Satz 10 EStG).  

     

    Besonderheiten bei Ehegatten

    Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt: Gehören sie nicht derselben Religionsgemeinschaft an, müssen die Kapitalerträge aufgeteilt werden. Dies gelingt, indem die Ehegatten ihrer Bank mitteilen, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören (§ 51a Absatz 2c Satz 11 EStG). Die Kirchensteuer wird dann entsprechend der Anteile erhoben.  

     

    Beachten Sie: Machen Sie keine Angaben, verteilt die Bank nach Köpfen. Ist einer der Ehegatten konfessionslos, wird nur auf den Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners Kirchensteuer abgeführt.  

    Umgang mit Verlusten

    Verluste aus Kapitalvermögen können Sie seit 2009 nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen bzw. als Verlust nach § 10d EStG vor- oder zurücktragen. Die Verluste mindern aber Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen der folgenden Veranlagungszeiträume.  

     

    Ihre negativen Kapitaleinnahmen fließen bei der Bank in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf und werden mit positiven Einnahmen verrechnet. Das verbleibende Minus wird auf das Folgejahr vorgetragen. Aktienverluste werden allerdings nur mit Aktiengewinnen verrechnet, ein verbleibendes Minus fließt in einen separaten Verlustverrechnungstopf II (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG).  

     

    Beachten Sie: Sie können von Ihrer Bank bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres (für 2009 also bis zum 15. Dezember 2009) verlangen, den verbleibenden Verlust zu bescheinigen. Dazu werden innerhalb einer Bank nicht ausgeglichene Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf herausgenommen. Die Bank beginnt dann wieder bei Null und das Minus steht für die Folgejahre nicht mehr zur Verfügung. Die bescheinigten Verluste können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und so andere positive Kapitaleinnahmen ausgleichen.  

     

    Beachten Sie: Bei Ehegatten gilt der gemeinsame Freistellungsauftrag zwar für alle Konten und Depots bei einer Bank, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber für 2009 noch nicht möglich. Um diese zu erreichen, müssen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung ihre Kapitalerträge zum Verlustausgleich nach § 32d Absatz 4 EStG angeben.  

     

    Realisierte Verkaufsverluste aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften können Sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist im Rahmen des § 23 EStG und bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Absatz 2 EStG verrechnen. Das gilt auch für Zertifikate, die Sie bis zum 30. Juni 2009 innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft haben (Anlage KAP, Zeilen 59 und 60).  

    Kapitalertragsteuer-Bescheinigung

    Die bisherige Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne (§ 24c EStG) gibt es für 2009 nicht mehr. An ihre Stelle tritt eine neu gestaltete Kapitalertragsteuer-Bescheinigung (§ 45a Absatz 2 und 3 EStG). Diese enthält die für eine Angabe der Kapitaleinnahmen in der Steuererklärung erforderlichen Angaben (BMF, Schreiben vom 18.12.2009, Az: IV C 1 - S 2401/08/10001; Abruf-Nr. 100143).  

     

    Beachten Sie: Die Bank muss die Bescheinigung auch ausstellen, wenn sie keinen Steuerabzug vorgenommen hat, weil der Freistellungsauftrag ausgereicht hat oder eine NV-Bescheinigung vorgelegt wurde.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 10 | ID 132983