01.05.2003 | Beschäftigung einer Haushaltshilfe
Das Haushaltsscheckverfahren
Für 400-Euro-Jobs in privaten Haushalten gilt zwingend das Haushaltsscheckverfahren. Das heißt, Sie müssen als Arbeitgeber Ihre Haushaltshilfe mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale anmelden (§ 28a Absatz 7 Sozialgesetzbuch IV). Lesen Sie nachfolgend, wie die Anmeldung funktioniert.
Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen: ein Exemplar für die Bundesknappschaft, eines für den Arbeitnehmer und eines für Sie als Arbeitgeber. In unserem Online-Service unter Arbeitshilfen können Sie einen Haushaltsscheck herunterladen. Wer keinen Internetanschluss hat, kann den Haushaltsscheck bei der Bundesknappschaft bestellen (Minijob-Zentrale, 45115 Essen; Telefon 08000-200504).
Der Haushaltsscheck muss folgende Angaben enthalten:
1. | Name und Adresse des Arbeitgebers. |
2. | Betriebsnummer des Arbeitgebers. Falls Sie noch keine haben, vergibt die Bundesknappschaft diese automatisch und trägt sie nach. |
3. | Angabe, ob für die Haushaltshilfe die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent gezahlt wird. Wenn ja, müssen Sie ihre Steuernummer eingetragen. |
4. | Persönliche Angaben der Haushaltshilfe, inklusive der Sozialversicherungsnummer. |
5. | Angabe, ob die Haushaltshilfe weitere Beschäftigungen ausübt, ob sie gesetzlich krankenversichert (pflicht-, freiwillig- oder familienversichert) ist und ob sie von der Aufstockungsoption in der Rentenversicherung Gebrauch macht. |
6. | Beschäftigungsbeginn bei gleichbleibenden Entgelt. Beginn und Ende der Beschäftigung bei sich ändernder Bezahlung. Bei einer Abmeldung ist das Ende der Beschäftigung einzutragen. |
7. | Höhe des Arbeitsentgelts. |
8. | Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Haushaltsscheck unterschreiben. |
9. | Die Einzugsermächtigung muss nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung erteilt werden. |
Ändern sich die Daten, zum Beispiel wenn die Haushaltshilfe eine weitere Beschäftigung aufnimmt, müssen Sie den Haushaltsscheck neu ausstellen.
Ferner müssen Sie Ihre Haushaltshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern und die Beiträge zahlen. Zuständig ist der Gemeindeunfallversicherungsverband des jeweiligen Bundeslandes. Unter www.unfallkassen.de finden Sie Ihren Ansprechpartner.
Das Haushaltscheckverfahren gilt nicht, wenn die 400-Euro-Grenze überschritten wird. In diesen Fällen müssen Sie die Haushaltshilfe bei der zuständigen Krankenkasse anmelden.
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