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  • 25.07.2008 | Besonderheiten beachten

    So können Heimbewohner ihre Aufwendungen steuermindernd geltend machen

    Auch Heimbewohner können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 27.10.2007, Az: IV C 4 – S 2296-b/07/0003, Randziffer 12; Abruf-Nr. 073679). Dabei sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Die Oberfinanz­direktion Koblenz hat sich jetzt zu Einzelheiten geäußert (Verfügung vom 6.3.2008, Az: S 2296b A – St 323; Abruf-Nr. 081449): 

     

    • Vorliegen eines Haushalts: Ein Haushalt ist nur gegeben, wenn die Räume von der Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind. Das heißt: Es müssen Bad, Küche und ein Wohn- und Schlafbereich vorhanden sein. Ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit ist somit kein Haushalt.

     

    • Räumliche Abgrenzung des Haushalts: Heimbereiche außerhalb der Wohneinheit (zum Beispiel Garten, Wäscherei oder Gemeinschafts­räume) gehören nicht zum Haushalt. Denn der Heimbewohner hat – anders als ein Mieter oder Eigentümer – darüber keine Sachherrschaft, auch wenn er die Bereiche nutzen darf. Folge: Aufwendungen für diese Heimbereiche (zum Beispiel für die Gartenpflege) können nicht steuer­mindernd abgezogen werden.

     

    • Erbringen einer Dienstleistung: Berücksichtigt werden können nur konkret erbrachte Leistungen. Das heißt: Ein Entgelt für das Recht auf eine Dienstleistung (zum Beispiel Notdienst) kann nicht abgezogen werden.

     

    • Individuelle Abrechnung: Die auf den einzelnen Heimbewohner entfallenden Aufwendungen (zum Beispiel für die Reinigung des Appartments) müssen sich entweder aus der Jahresrechnung ergeben oder durch eine Bescheinigung des Heimbetreibers nachgewiesen werden.

     

    Unser Tipp: Die vom BMF veröffentlichte Musterbescheinigung finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeits­hilfen/Checklisten“ – Stichwort: „Haushaltsnahe Dienstleistung“.