01.03.2007 | Betriebsausgaben
Aufwendungen eines Tanzlehrers für Turnierbekleidung
Aufwendungen eines Tanzlehrers für Turnierkleidung können Betriebsausgaben sein. Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz ging es um ein Ehepaar, dass als Trainer in einem Tanzsportclub beschäftigt war. Die Eheleute erzielten aus dieser Tätigkeit auf Stundenlohnbasis Honorare. Daneben nahmen sie noch an Tanzturnieren teil, um ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen und sich so ihre Einnahmen aus der Trainertätigkeit langfristig zu sichern. Weil sie aus den Tanzturnieren direkt keine Einnahmen erzielten, sondern nur aus privatem Interesse (Hobby) daran teilnehmen würden, erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die Turnierbekleidung (zum Beispiel Frack und Tanzschuhe) nicht als Betriebausgaben an. Das FG gab den Tanzlehrern Recht und ließ den Betriebsausgabenabzug zu. (rechtskräftiges Urteil vom 22.8.2006, Az: 2 K 1930/04; Abruf-Nr. 063147 )