26.02.2009 | Betriebsausgaben
Zahlung für zerstörte Baustellenampel nicht abzugsfähig
Weil ein Unternehmer auf dem Weg zu einem wichtigen Termin an einer - seiner Meinung nach defekten - Baustellenampel selbst Hand anlegte und kurzerhand das Kabel durchtrennte, musste er rund 5.000 Euro Schadenersatz leisten. Diese 5.000 Euro wollte er als Betriebsausgaben abziehen, weil die Handlung schließlich betrieblich veranlasst gewesen sei. Das sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz allerdings anders. Die Straftat sei nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar. Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Unternehmers sei schon deshalb nicht erkennbar, weil der Unternehmer nach der Rechtsprechung der Fachgerichte berechtigt gewesen wäre, die defekte Ampel zu passieren, um so zu seinem Betrieb kommen zu können. Daher wäre es gar nicht erforderlich gewesen, derart drastische Maßnahmen zu ergreifen. (rechtskräftiges Urteil vom 27.6.2008, Az: 4 K 1928/07)(Abruf-Nr. 083107)