02.10.2008 | Betriebsausgaben/Werbungskosten
Abgekürzter Vertragsweg – Finanzverwaltung gibt klein bei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut bestätigt, dass Erhaltungsaufwendungen auch im Fall des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Handwerker im Auftrag und auf Rechnung der Eltern am Mietshaus der Kinder tätig werden. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 7/2008, Seite 9. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung jetzt an und überträgt sie auch auf den Betriebsausgabenabzug. Der vorherige Nichtanwendungserlass wird aufgehoben. Damit wird der abgekürzte Vertragsweg nicht anders behandelt, als wenn der Dritte das Geld zuerst dem Steuerzahler schenkt und dieser die Erhaltungsmaßnahmen anschließend mit diesen Mitteln bezahlt.
Beachten Sie: Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel Mietvertrag) können Zahlungen im Rahmen des abgekürzten Vertragswegs weiterhin nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese Einschränkung wird auch von der BFH-Rechtsprechung gedeckt. Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, sind im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenfalls nicht abziehbar. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7.7.2008, Az: IV C 1 – S 2211/07/10007)(Abruf-Nr. 082260)