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  • 24.07.2009 | Betriebseinnahmen

    Keine Hinzuschätzung bei Nichterfassen von Trinkgeldern

    Die Buchführung eines Gastwirts ist nicht deshalb unvollständig, weil er die Trinkgelder seiner Gäste nicht in den Registrierkassen erfasst. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Begründung des FG: Die Trinkgelder sind für die Besteuerung des Gastwirts nicht entscheidend. Denn seine Einnahmen sind nur das Geld, das der Kellner laut Rechnung von den Gästen verlangt. Die Trinkgelder stehen dem Kellner zu. Und auch aus lohnsteuerlicher Sicht ergibt sich keine Aufzeichnungspflicht. Denn Trinkgelder sind lohnsteuerfrei. Das Nichterfassen rechtfertigt deshalb keine Hinzuschätzungen. (rechtskräftiges Urteil vom 27.1.2009, Az: 6 K 3954/07)(Abruf-Nr. 091725)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 4 | ID 128589