25.02.2011 | BFH ändert Rechtsprechung
Krankheitskosten sind auch ohne vorher eingeholtes Attest absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geändert. Die Absetzbarkeit soll künftig nicht mehr daran scheitern, dass der Kranke es versäumt hat, vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest einzuholen, die die medizinische Indikation und Notwendigkeit der Behandlung nachweist.
Die neue Sicht des BFH
Künftig muss das Finanzgericht (FG) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung feststellen, ob eine Behandlung bzw. die dafür entstehenden Aufwendungen medizinisch indiziert waren. Die bisherige Argumentation, Ausnahmen von dem geforderten „amtlichen“ Nachweis würden zu Gefälligkeitsbescheinigungen der freien Ärzte und damit zu ungerechtfertigten Steuerabzügen führen, hat der BFH ausdrücklich fallen gelassen (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 17/09; Abruf-Nr. 110272).
Bürokratischer Aufwand bei Nachweis der medizinischen Indikation
Dann fängt es aber an: Aufgrund fehlender eigener medizinischer Sachkunde muss das FG im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung regelmäßig von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen, fordert der BFH. Sachverständigengutachten, etwa des eigenen Arztes, die der Kranke vorlegt, haben nur eingeschränkten Beweiswert. Sie sind laut BFH als Privatgutachten zu behandeln und damit lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten.
Beweislast bleibt beim Steuerzahler
Der Steuerzahler trägt nach wie vor die Beweislast. Kann ein nachträglich vom Gericht von Amts wegen eingeholtes Sachverständigengutachten die medizinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr ausreichend feststellen, geht das zulasten des Steuerzahlers, so der BFH.
Die zwei behandelten Fälle
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