01.03.2007 | BFH-Entscheidung
Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt kann die "Ein-Prozent-Regelung" nicht verhindern!
Für die Privatnutzung eines Dienstwagens muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, muss er ihn zwingend nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermitteln. Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Privatfahrten kann die Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" nicht verhindern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Es mindert nur die Höhe des geldwerten Vorteils.
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Das Finanzgericht (FG) hatte noch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Weil ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Privatfahrten gezahlt werde, müsse kein geldwerter Vorteil anhand der "Ein-Prozent-Regelung" versteuert werden. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat der BFH jetzt leider gekippt (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 95/04; Abruf-Nr. 070149 ).
Begründung des BFH: Bei der "Ein-Prozent-Regelung" handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Das gilt auch dann, wenn das von Ihnen gezahlte Nutzungsentgelt als angemessen anzusehen ist.
Das Nutzungsentgelt mindert aber die Bemessungsgrundlage. Das heißt: Der nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelte geldwerte Vorteil ist um das gezahlte Nutzungsentgelt zu kürzen (R 31 Abs. 9 Nr. 4 Lohnsteuerrichtlinien). Beträgt zum Beispiel der Bruttolistenpreis Ihres Dienstwagens 40.000 Euro und müssen Sie monatlich 150 Euro Nutzungsentgelt zahlen, beträgt der geldwerte Vorteil 250 Euro (= 1% x 40.000 Euro ./. 150 Euro).
Beachten Sie: Die Übernahme von Benzinkosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil nicht (FG München, Urteil vom 19.11.2004, Az: 8 K 2408/02; Abruf-Nr. 050700; Revision beim BFH Az: VI R 96/04). Statt die Benzinkosten zu übernehmen, sollten Sie deshalb besser pauschale oder kilometerabhängige Nutzungsentgelte zahlen. Dann vermindert sich wenigstens der geldwerte Vorteil.