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  • 01.03.2007 | BFH-Entscheidung

    Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt kann die "Ein-Prozent-Regelung" nicht verhindern!

    Für die Privatnutzung eines Dienstwagens muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, muss er ihn zwingend nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermitteln. Auch ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Privatfahrten kann die Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" nicht verhindern, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Es mindert nur die Höhe des geldwerten Vorteils.

    Die Gestaltungsidee

    Einem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er nur nach Genehmigung durch den Arbeitgeber privat nutzen durfte. Es wurde ein entsprechender Vertrag mit einem Nutzungsverbot geschlossen. Darin wurde der Arbeitnehmer auch verpflichtet, ein "Pflichtenheft" zu führen, in dem er monatlich Bericht über die Nutzung des Fahrzeugs erstatten musste. Die einzelnen Fahrten musste er aber nicht aufzeichnen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte musste er dem Arbeitgeber eine Pauschale von 0,80 DM je Kilometer zahlen. Dieselbe Regelung galt für vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten.

    Das Finanzgericht (FG) hatte noch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Weil ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Privatfahrten gezahlt werde, müsse kein geldwerter Vorteil anhand der "Ein-Prozent-Regelung" versteuert werden. Diese erfreuliche Rechtsprechung hat der BFH jetzt leider gekippt (Urteil vom 7.11.2006, Az: VI R 95/04; Abruf-Nr.  070149 ).

    Begründung des BFH: Bei der "Ein-Prozent-Regelung" handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Das gilt auch dann, wenn das von Ihnen gezahlte Nutzungsentgelt als angemessen anzusehen ist.

    Nutzungsentgelt mindert Bemessungsgrundlage

    Das Nutzungsentgelt mindert aber die Bemessungsgrundlage. Das heißt: Der nach der "Ein-Prozent-Regelung" ermittelte geldwerte Vorteil ist um das gezahlte Nutzungsentgelt zu kürzen (R 31 Abs.  9 Nr.  4 Lohnsteuerrichtlinien). Beträgt zum Beispiel der Bruttolistenpreis Ihres Dienstwagens 40.000 Euro und müssen Sie monatlich 150 Euro Nutzungsentgelt zahlen, beträgt der geldwerte Vorteil 250 Euro (= 1% x 40.000 Euro ./. 150 Euro).

    Beachten Sie: Die Übernahme von Benzinkosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil nicht (FG München, Urteil vom 19.11.2004, Az: 8 K 2408/02; Abruf-Nr.  050700; Revision beim BFH Az: VI R 96/04). Statt die Benzinkosten zu übernehmen, sollten Sie deshalb besser pauschale oder kilometerabhängige Nutzungsentgelte zahlen. Dann vermindert sich wenigstens der geldwerte Vorteil.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 18 | ID 96709