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  • 26.06.2008 | BFH-Entscheidung

    Sammelbeförderung aus betrieblichen Gründen

    Transportiert ein Unternehmer seine Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen täglich per Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte, unterliegt diese Leistung an die Arbeitnehmer nicht der Umsatzsteuer, soweit die Arbeitnehmer für die Beförderung kein Entgelt zahlen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.11.2007, Az: V R 15/06; Abruf-Nr. 081213). 

     

    Der entschiedene Fall

    Das Unternehmen holte seine Arbeitnehmer morgens mit Bussen ab, damit sie zu Arbeitsbeginn um sechs Uhr am Arbeitsplatz sein konnten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätten die Arbeitnehmer dies nicht geschafft. Machten die Arbeitnehmer davon Gebrauch, mussten sie einen Fahrpreis von 1,00 DM pro Arbeitstag zahlen. Dieser Preis lag weit unter den tatsächlichen Kosten. Denn der Arbeitgeber konnte mit den Zahlungen der Arbeitnehmer nur 8,5 Prozent der anfallenden Transportkosten finanzieren. 

    Der Arbeitgeber hatte die Zahlungen der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer unterworfen. Das Finanzamt wollte aber die gesamten tatsächlichen Transportkosten versteuern (Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das sah der BFH anders: 

     

    • Ob nur Umsatzsteuer auf die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitnehmer anfällt oder ob die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist hängt davon ab, ob die Sammelbeförderung auch steuerpflichtig wäre, wenn sie unentgeltlich erbracht wird (§ 3 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 UStG).

     

    • Dafür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber eher private Bedürfnisse der Arbeitnehmer befriedigt oder die Sammelbeförderung aus besonderen betrieblichen Gründen eher dem Arbeitgeber nutzt.

     

    • Bei Arbeitnehmern gehört die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar generell zum privaten Bereich. Diese private Zuordnung wird aber durch betriebliche Bedürfnisse des Arbeitgebers überlagert, wenn zum Beispiel geeignete öffentliche Verkehrsmittel fehlen oder wechselnde Arbeitsstätten angefahren werden müssen.