01.02.2007 | BFH-Entscheidung
Streitpunkte bei der Ansparabschreibung
Die Ansparabschreibung (§ 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) ist ein beliebtes Gestaltungsinstrument. Durch das Vorziehen der Anschaffungskosten kann damit bei Bedarf der Gewinn gemindert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt zu zwei Streitpunkten geäußert (Urteil vom 6.9.2006, Az: XI R 28/05; Abruf-Nr. 063771 )
Eine Ansparabschreibung müssen Sie gewinnerhöhend auflösen, wenn es nicht zu der geplanten Investition kommt. Diese Zwangsauflösung können Sie neutralisieren, indem Sie für dasselbe Wirtschaftsgut eine neue Ansparabschreibung bilden. In der Summe bleiben Sie dann nur auf dem Gewinnaufschlag (sechs Prozent des aufgelösten Betrags) sitzen.
Diese wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut ist nach Ansicht des BFH aber nur mit einer schlüssigen Begründung möglich. Sie müssen also überzeugend darlegen, warum Sie die Investition trotz Absichtserklärung nicht durchgeführt haben, sie aber weiterhin durchführen wollen.
Unser Tipp: Grund können "echte", bei Bildung der Ansparabschreibung noch nicht absehbare Finanzierungsprobleme sein. Sie sollten dann aber auch darlegen können, dass die Finanzierungsprobleme beseitigt sind und die Investition in den folgenden zwei Jahren möglich ist.
Die Finanzverwaltung fordert, dass Sie den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt in Ihrer Buchführung bzw. in den Aufzeichnungen für Ihre Gewinnermittlung ausweisen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.2.2004, Az: IV A 6 - S 2183b - 1/04, Textziffer 8 und 15; Abruf-Nr. 040683 ).
Diese Anforderungen gehen dem BFH zu weit. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Bildung einer Ansparabschreibung an die Angabe eines Investitionszeitpunkts zu knüpfen. Das heißt: Für die Bildung der Ansparabschreibung reicht es, wenn Sie jede ihrer geplanten Investitionen konkret benennen und die voraussichtlichen Anschaffungskosten beziffern.
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