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  • 22.02.2008 | BFH hält Kürzung für verfassungswidrig

    Entfernungspauschale – so geht es jetzt weiter!

    Auf seiner Pressekonferenz am 23. Januar 2008 hat es der Bundesfinanzhof (BFH) verkündet: Er hält die gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig und hat den Fall deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 10.1.2008, Az: VI R 17/07; Abruf-Nr. 080266). So erfreulich die BFH-Entscheidung ist, Rechtssicherheit besteht erst, wenn das BVerfG entschieden hat. Bis dahin gilt: 

     

    Steuerbescheid ergeht vorläufig

    Wurde beim Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte die volle Entfernungspauschale berücksichtigt, wird Ihnen das Finanzamt diesen Vorteil mit dem Steuerbescheid wieder nehmen. Ebenso wird es Ihnen die ersten 20 km streichen, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung die Entfernungspauschale vom ersten Kilometer an als Werbungskosten geltend gemacht haben, was Sie in Ihrer Steuererklärung unbedingt tun sollten.  

     

    Beachten Sie: Ihr Steuerbescheid wird in diesem Punkt aber vorläufig ergehen (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 8.10.2007, Az: IV A 4 – S 0338/07/0003; Abruf-Nr. 080487). Sie müssten also nichts tun. Im Falle einer steuerzahlerfreundlichen BVerfG-Entscheidung würde das Finanzamt Ihre Steuer neu berechnen und Ihnen die zusätzliche Steuererstattung für die ersten 20 km auszahlen. Würde Ihr Steuerbescheid erst nach dem 31. März 2009 geändert, müsste Ihnen die Finanzverwaltung den Erstattungsbetrag ab dem 1. April 2009 mit sechs Prozent pro Jahr verzinsen.  

     

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