01.03.2007 | BFH-Urteile
Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten und freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Auch die Beiträge für eine private oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge eines Kindes. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden und damit die Linie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konsequent weiterverfolgt. In einem dritten Urteil hat er zudem entschieden, dass auch ein nur auf einer Prognoserechnung beruhender bestandskräftiger Kindergeldbescheid nicht mehr geändert werden kann. Lesen Sie nachfolgend, welche Auswirkungen diese Urteile in der Praxis haben.
Hintergrund: Der Anspruch auf Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind hängt unter anderem von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ab. Diese dürfen den Jahresgrenzbetrag (derzeit 7.680 Euro; § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) nicht überschreiten. Nachdem das BVerfG entschieden hatte, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge mindern, war strittig inwieweit die Entscheidung auch auf andere "Zwangsausgaben" übertragbar ist und ob bestandskräftige Bescheide noch geändert werden können.
In beiden BFH-Urteilen ging es um Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befanden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe hatten, der maximal 50 Prozent der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt. Den verbleibenden Teil hatten sie durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung bzw. eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse abgesichert.
In beiden Fällen wollte die Familienkasse die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigen, weil die Beiträge auf einer freiwilligen Entscheidung des Kindes beruhten. Das sah der BFH anders:
Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind wie Pflichtbeiträge von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Es kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält (bei Pflichtversicherten) oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet (Urteil vom 16.11.2006, Az: III R 74/05; Abruf-Nr. 070262 ). Die Aufwendungen eines Kindes zur (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unabdingbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Pflichtbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung.
Auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind zu berücksichtigen, allerdings mit folgender Einschränkung: Die Beiträge dürfen nur insoweit abgezogen werden, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Krankheitskosten abdecken. Beiträge, die auf Tarife entfallen, die über das Leistungsniveau der Beihilfe hinausgehen (so genannte Beihilfeergänzungstarife) sind nach Auffassung des BFH nicht unbedingt notwendig. Sie dürfen deshalb die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mindern (Urteil vom 14.12.2006, Az: III R 24/06; Abruf-Nr. 070260 ).
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