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  • 01.07.2006 | Bis zu 600 Euro Steuern sparen

    Abzug von Aufwendungen für Umzugsfirma auch bei privat veranlasstem Umzug möglich

    An Umzugskosten beteiligte sich der Fiskus bisher nur, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind (Arbeitsplatzwechsel oder Fahrzeitverkürzung). Ab sofort können Sie die Kosten für eine Umzugsfirma auch bei einem privat veranlassten Umzug Steuer mindernd geltend machen.

    Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung

    Das Zauberwort dafür heißt haushaltsnahe Dienstleistung (§  35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]. Das steht zum einen in den Erläuterungen zum "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung". Zum anderen hat sich die Finanzverwaltung darauf verständigt, diese Rechtsauffassung in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 8.5.2006, Az: S 2296b A - St 32 3; Abruf-Nr.  061591 ).

    Unser Tipp: Somit können Sie bereits für die Jahre 2005 und früher von dieser geänderten Rechtsauffassung profitieren.

    Abzugsfähige Aufwendungen

    Das Finanzamt akzeptiert (wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen auch) Aufwendungen bis maximal 3.000 Euro. 20 Prozent dieser Kosten (also maximal 600 Euro) können Sie im Jahr direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.

    Beispiel

    Familie Müller ist im August 2005 in ihr neu gebautes Haus gezogen. Die Rechnung der Umzugsfirma beträgt 2.000 Euro. In ihrer Steuer-Erklärung 2005 können die Müllers 400 Euro (= 20 % x 2.000 Euro) direkt von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Das heißt: 20 Prozent der Rechnung zahlt das Finanzamt und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens der Familie Müller. Leer würde Familie Müller nur ausgehen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 0 Euro betragen würde.

    Beachten Sie: Anders als bei einem beruflich veranlassten Umzug, können Sie nur die Kosten für die Umzugsfirma (Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung) steuerlich geltend machen. Die Berücksichtigung von Reisekosten, Umzugskostenpauschalen und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug ist nicht möglich.

    Erforderliche Nachweise

    Zur Kontrolle will das Finanzamt zwei Belege sehen: Die Rechnung der Speditionsfirma und einen Überweisungsbeleg (Kontoauszug), aus dem hervorgeht, dass Sie die Rechnung tatsächlich gezahlt haben. Unbelegte Barzahlungen oder einfache Quittungen reichen nicht.