20.04.2009 | BMF hat Zweifelsfragen geklärt
Ehrenamtspauschale - jährlich bis zu 500 Euro steuerfrei für ehrenamtliche Tätigkeiten
Seit 2007 gibt es neben dem Übungsleiterfreibetrag noch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro pro Jahr (Ausgabe 12/2007, Seite 11). Weil inzwischen ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vorliegt (Schreiben vom 25.11.2008, Az: IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 084045), haben wir die wichtigsten Punkte rund um die Ehrenamtspauschale noch einmal zusammengefasst.
Diese Tätigkeiten sind begünstigt
Anders als beim Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz [EStG]) ist die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Die Steuerbefreiung gilt für die Arbeit von Vorstandsmitgliedern genauso wie für Buchhalter, Bürokräfte, Reinigungspersonal, Platzwarte oder Aufsichtspersonal und Betreuer.
Nicht begünstigt sind nach Auffassung des BMF aber Amateursportler. Das folgt dem Gedanken, dass es Sinn und Zweck des Freibetrags ist, nur die ehrenamtlichen Tätigkeiten zu fördern, die die Rahmenbedingungen für den Verein schaffen. Es sollen nicht Personen begünstigt werden, die im Wesentlichen nur Nutznießer der Leistungen des Vereins sind.
Begünstigt sind zudem nur Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.
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